GV. NRW. 2006 S. 571
Berichtigung der Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO) vom 12. November 2006 (GV. NRW. S. 536)
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Berichtigung der Gebührenordnung
für die staatliche Pflichtfachprüfung
und die zweite juristische Staatsprüfung
(Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO)
vom 12. November 2006 (GV. NRW. S. 536)
1) In § 2 dieser Gebührenordnung ist in Absatz 4 und 5 die Nummer 2 jeweils wie folgt darzustellen:
Zu Absatz 4:
„2. vorzeitiger Beendigung des Prüfungsverfahrens durch
a) ohne Genehmigung erfolgten Rücktritt von der Prüfung oder
b) Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
jeweils bis zum 3. Werktag nach Beendigung des schriftlichen Prüfungsteils.“
Zu Absatz 5:
„2. vorzeitiger Beendigung des Prüfungsverfahrens durch
a) ohne Genehmigung erfolgten Rücktritt von der Prüfung oder
b) Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
jeweils bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.“
2) In § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält der Buchstabe d eine Klammer.