GV. NRW. 2007 S. 105
Änderung der Satzung der NRW.BANK
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Änderung der Satzung
der NRW.BANK
Vom 14. Dezember 2006
Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 14. Dezember 2006 gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Landesbank Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2004 (GV. NRW. S. 201), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 8. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 39), mit Wirkung vom 1. Januar 2007 beschlossen:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe a entfällt.
b) Absatz 3 Buchstabe b wird Buchstabe a.
c) Absatz 3 Buchstabe c wird Buchstabe b.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „können ein Wirtschaftsbeirat und ein Beirat für Öffentliche Kunden“ ersetzt durch die Wörter „kann der Beirat der NRW.BANK“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Beiräte“ durch die Wörter „des Beirats“ ersetzt.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt die Ministerin oder der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Beiräte sind“ durch die Wörter „Der Beirat ist“ ersetzt.
3. § 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Verwendung des um die Vorgaben nach Absatz 1 reduzierten Jahresüberschusses der Wfa erfolgt entsprechend den Regelungen des § 18 Abs. 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes. Der dann noch verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.“
Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 8. Januar 2007 genehmigt.