GV. NRW. 2008 S. 693
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen
203016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des tierärztlichen Dienstes
in der Veterinärverwaltung
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 12. November 2008
Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2006 (GV. NRW. S. 314), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 24), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Ministerium (Einstellungsbehörde)“ durch die Wörter „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) als Einstellungsbehörde“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer III. werden nach dem Wort „Landesamt“ die Wörter „für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 5 wird jeweils das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ministerium“ durch das Wort „Landesamt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieses“ durch die Wörter „Das Ministerium“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. zwei beim Landesamt beschäftigten Personen mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.
cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. einer weiteren Person mit der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen des Ministeriums oder des Landesamts,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. November 2008
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Eckhard U h l e n b e r g