GV. NRW. 2008 S. 771
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
2005
780
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 9. Dezember 2008
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) sowie zur Neufassung und Änderung sonstiger Vorschriften
780
Artikel I
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
2. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Tierzucht“ die Wörter „und -haltung“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist.“
4. In § 6 Abs. 1 werden die Angaben „das 18. Lebensjahr vollendet hat und“ gestrichen.
5. In § 8 werden die Wörter „Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
6. In § 8 d Abs. 2 werden die Wörter „Von dem“ durch die Wörter „ Von den“ ersetzt.
7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „die Hauptversammlung“ durch die Wörter „der Hauptausschuss“ und in Satz 2 die Wörter „der Hauptversammlung“ durch die Wörter „des Hauptausschusses“ ersetzt.
8. In § 14 Buchstabe b werden die Wörter „Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ durch das Wort „Stellvertretungen“ und die Wörter „Direktorinnen oder Direktoren“ durch die Wörter „ Direktorin oder den Direktor“ ersetzt.
9. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglied der Landwirtschaftskammer sein müssen.“
10. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine oder einen der beiden stellvertretenden Präsidentinnen oder Präsidenten nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für die Dauer von drei Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gewählt; Wiederwahl ist zulässig.“
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ ihren oder seinen beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern“ durch die Wörter „den beiden Stellvertretungen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „je“ gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ Ihre oder seine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.“
c) Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In diesem Falle ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.“
13. § 18 a wird gestrichen.
14. In § 19 Abs. 2 wird der Buchstabe „k“ durch den Buchstaben „j“ ersetzt.
15. In § 24 erhalten die Absätze 2 und 5 folgende Fassung:
„(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die gewählte Person soll der Wahlgruppe 1 angehören.“
„(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreise (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes) wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer Kreisstellen wahrnehmen.“
16. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die gewählte Person soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.“
17. Die §§ 26 und 27 werden gestrichen.
18. Der bisherige § 28 wird § 26.
19. Im neuen § 26 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
20. § 28 a wird gestrichen.
21. Der bisherige § 29 wird § 27.
22. Der neue § 27 erhält folgende Fassung:
§ 27
„Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
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Artikel II
Änderung des Gesetzes über eine Umlage der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
1. In § 16 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2013“ ersetzt.
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Artikel III
2. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (§ 27 des Gesetzes).“
Nummer III. 3 und die zugehörige Fußnote3 erhalten folgende Fassung:
„3. ______Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/der Unterzeichner des Wahlvorschlages.3)
3) gilt nur für Wahlvorschläge, die unter die Regelungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 fallen.“
4. Die Anlage 5 b (zu § 12 Abs. 1 Nr. 2) wird wie folgt geändert:
Der Klammertext erhält folgende Fassung:
„Anlage 5 b
(zu § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 4)“.
2005
Artikel IV
Die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 836) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Bezirk und Sitz der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise werden wie folgt bestimmt (Kreisstelle - Bezirksgebiet - Sitz):
1. Soest - Kreis Soest - Bad-Sassendorf
2. Borken - Kreis Borken - Borken
3. Höxter - Kreis Höxter - Brakel
4. Lippe - Kreis Lippe - Brakel
5. Paderborn - Kreis Paderborn - Brakel
6. Coesfeld - Kreis Coesfeld - Coesfeld
7. Recklinghausen - kreisfreie Städte Bottrop und Gelsenkirchen, Kreis Recklinghausen - Coesfeld
8. Aachen - kreisfreie Stadt Aachen, Kreis Aachen - Düren
9. Düren - Kreis Düren - Düren
10. Euskirchen - Kreis Euskirchen - Düren
11. Kleve - Kreis Kleve - Kleve
12. Wesel - Kreis Wesel - Kleve
13. Rhein-Erftkreis - kreisfreie Stadt Köln, Rhein-Erftkreis - Köln
14. Rhein-Kreis Neuss - kreisfreie Stadt Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss - Köln
15. Rhein-Sieg-Kreis - kreisfreie Stadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis - Köln
16. Mettmann - kreisfreie Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, Kreis Mettmann - Lindlar
17. Oberbergischer Kreis - Oberbergischer Kreis - Lindlar
18. Rheinisch-Bergischer Kreis - kreisfreie Stadt Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis - Lindlar
19. Herford-Bielefeld - kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreis Herford - Lübbecke
20. Minden-Lübbecke - Kreis Minden-Lübbecke - Lübbecke
21. Hochsauerland - Hochsauerlandkreis - Meschede
22. Olpe - Kreis Olpe - Meschede
23. Siegen-Wittgenstein - Kreis Siegen-Wittgenstein - Meschede
24. Steinfurt - Kreis Steinfurt - Saerbeck
25. Märkischer Kreis/Ennepe-Ruhr - kreisfreie Stadt Hagen, Ennepe-Ruhr-Kreis, Märkischer Kreis - Unna
26. Ruhr-Lippe - kreisfreie Städte Bochum, Dortmund, Hamm und Herne, Kreis Unna - Unna
27. Heinsberg - Kreis Heinsberg - Viersen
28. Viersen - kreisfreie Stadt Krefeld, Kreis Viersen - Viersen
29. Gütersloh - Kreis Gütersloh - Warendorf
30. Münster - kreisfreie Stadt Münster - Warendorf
31. Warendorf - Kreis Warendorf - Warendorf.“
Artikel V
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2008
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Christa T h o b e n
Der Innenminister
Dr. Ingo W o l f
Für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r-P i e p en k ö t t e r
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Armin L a s c h e t