GV. NRW. 2010 S. 549
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 27. Oktober 2010
Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 415) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:
„§ 4
Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs
Die Gesamthöhe des den Landschaftsverbänden sowie des Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2010 auszuzahlenden finanziellen Ausgleichs nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf 27 193 336,55 Euro angepasst.
Der Auszahlungsbetrag in 2010 verteilt sich auf die einzelnen Aufgabenbereiche wie folgt:
Schwerbehindertenrecht 13 441 406,91 Euro
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 3 844 099,04 Euro
Soziales Entschädigungsrecht 9 736 378,07 Euro
einschl. Kriegsopferversorgung
Bergmannsversorgungsschein 171 452,53 Euro.
Die Verteilung auf die kommunalen Körperschaften ergibt sich aus der Anlage 4.“
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
3. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Oktober 2010
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram S c h n e i d e r
GV. NRW. 2010 S. 549