GV. NRW. 2011 S. 394
Berichtigung der Zehnten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
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Berichtigung der Zehnten Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 27. Juli 2011
Die o.g. Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300) wird wie folgt berichtigt:
1. Das Datum der Verordnung wird in der Überschrift vom „6. Juni 2011“ in „27. Juni 2011“ geändert.
2. Die zu Nummer 7 darzustellende Anlage 26c wird wie folgt berichtigt:
a) Die Bezeichnung „Anlage 26c zu § 75d i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO“ wird durch die Bezeichnung „Anlage 26c zu § 75d i.V.m. § 61 Abs. 6 Satz 1 KWahlO“ ersetzt.
b) Ziffer IV a wird wie folgt gefasst:
a)* bei mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen
□ **dass der/die Bewerber/in ............................ (Wahlvorschlag Nr. ............................ ) mit ............................ Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/r damit gewählt ist.
□ **dass keiner der Bewerber/innen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint hat und damit eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen stattfindet.
□ **dass der/die Bewerber/in …………….. (Wahlvorschlag Nr.: …..) mit ………….. Stimmen und der/die Bewerber/in …………….. (Wahlvorschlag Nr.: …..) mit ………….. Stimmen die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben und an der Stichwahl teilnehmen.
□ **dass zur Teilnahme an der Stichwahl unter den Bewerbern/Bewerberinnen …………….. (Wahlvorschlag Nr.:…..) und …………. (Wahlvorschlag Nr.: …..) mit jeweils ……….. erzielten Stimmen ein Losentscheid erforderlich ist.
Das von dem/der Wahlleiter/in zu ziehende Los entfiel auf den/die Bewerber/in …………….. (Wahlvorschlag Nr.: …..).
Der Wahlausschuss stellte fest, dass dieser/diese Bewerber/in neben dem/der Bewerber/in ……………..(Wahlvorschlag Nr.:…..), der/die mit ………… Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat, an der Stichwahl teilnimmt.
Düsseldorf, den 27. Juli 2011
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h e l l e n