GV. NRW. 2011 S. 405
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
Vom 9. August 2011
Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), wird mit Zustimmung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2009 (GV. NRW. S. 623), wird wie folgt geändert:
1. Nach Teil 4 wird folgender neuer Teil 5 eingefügt:
„Teil 5
Ausgleich des Einnahmeausfalles durch die Elternbeitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung
§ 18
(1) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz gewährt das Land dem Jugendamt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung des Belastungsausgleichs einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,0 v. H. der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung.
(2) Die Ausgleichspauschale wird den Jugendämtern monatlich mit den Landesmitteln im Sinne des § 21 Absatz 1 und Absatz 7 Kinderbildungsgesetz entsprechend § 4 Absatz 2 ausgezahlt.“
2. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6.
3. Der bisherige § 18 wird § 19 und ihm wird folgender Satz 2 angefügt: „Abweichend hiervon tritt Teil 5 mit Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung des Belastungsausgleichs außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Düsseldorf, den 9. August 2011
Für die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e