GV. NRW. 2011 S. 470
Erste Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung
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Erste Verordnung zur Änderung der Landesfischereiverordnung
Vom 6. September 2011
Auf Grund der §§ 38 Absatz 2 und 42 Absatz 1 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird verordnet:
Artikel 1
Die Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Angabe „Alburnoides bipunctatus Bloch“ durch die Angabe „Alburnoides bipunctatus BLOCH“ und die Angabe „Alosa fallax La Cepède.“ durch die Angabe „Alosa fallax LACEPEDE“ ersetzt.
2. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Lebende Köderfische dürfen nicht zum Fang von Fischen oder zur Hege der Fischbestände verwendet werden.“
3. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
4. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Untersuchungen“ folgende Wörter eingefügt „sowie vom Landesamt betreuten Fischereifachprogrammen des Landes“.
5. In der Anlage 5 werden nach den Wörtern „sind nach Zahl und Länge“ die Wörter „und/oder Gewicht“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. September 2011
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l