GV. NRW. 2012 S. 660
Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung zu Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 26. November 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 2 Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
2. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „2.13“ durch die Angabe „2.13.3“ ersetzt.
3. In § 20 Satz 2 wird das Wort „Mittlung“ durch das Wort „Mittelung“ ersetzt.
4. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „mit“ gestrichen.
5. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 26. November 2012
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram S c h n e i d e r
GV. NRW. 2012 S. 660