GV. NRW. 2014 S. 200
Gesetz zur Änderung des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
216
Gesetz zur Änderung
des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Vom 25. Februar 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Dritten Ausführungsgesetzes des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Artikel 1
§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit Migrationshintergrund sowie jungen Menschen mit Behinderung berücksichtigen.“
§ 4 Satz 2, 4. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- unterschiedliche Lebensentwürfe, sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendliche“ die Wörter „und den zuständigen Ausschuss des Landtags“ eingefügt.
2. Der Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags.“
In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „75.070.500“ durch die Angabe „100.225.700“ und die Angabe „31.12.2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2017“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Februar 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g er
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r