GV. NRW. 2014 S. 250
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
20302
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage
für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
Vom 1. April 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage
für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit
im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (Artikel II des Gesetzes über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 203)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird in Satz 2 die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. April 2014
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y