GV. NRW. 2014 S. 863
Satzung zur Änderung der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 20. November 2014
Die 14. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 20. November 2014 auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 d und 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2009 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Satzung vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 1 dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht.“
2. In § 4 Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe.
Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.“
3. § 4 Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung der Betriebe oder eines Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LWL zurück, der es – mit Ausnahme der geleisteten Einlagen – unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“
4. In § 14 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Den Betrieben wird vom Träger gemäß § 9 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.“
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Betriebe erstellen jährlich einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht in Anwendung der kommunalrechtlichen Vorschriften sowie unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen.“
6. § 16 Satz 2 wird gestrichen.
7. In § 17 wird die Ziffer „4“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Artikel 2
Der Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird folgende Anlage angefügt:
Anlage
Stammkapital der LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde 1.1.2013 in TEUR:
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Einrichtung |
Stammkapital (festgesetztes Kapital) per 1.1.2013 in TEUR |
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LWL-Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Lippstadt |
4.057 |
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LWL- Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Marsberg |
120 |
|
LWL- Pflegezentrum und LWL-Wohnverbund Warstein |
1.615 |
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 20. November 2014
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 20. November 2014
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
GV. NRW. 2014 S. 863