GV. NRW. 2015 S. 247
Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg im Wege der Zweitverleihung
2224
Verordnung
zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland,
Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg
im Wege der Zweitverleihung
Vom 3. März 2015
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1
Der Rumänischen Orthodoxen Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa mit Sitz in Nürnberg werden im Anschluss an die Verleihung der Körperschaftsrechte durch den Freistaat Bayern für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Zweitverleihung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 3. März 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2015 S. 247