GV. NRW. 2015 S. 546
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
Vom 26. Juli 2015
Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die durch Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Gesamtschule“ das Wort „, Sekundarschule“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter
„- Klassen für Schülerinnen und Schüler
   ohne Berufsausbildungsverhältnis                                     bis zu 54 €,
- Berufsorientierungsjahr                                                      bis zu 78 €,
- Berufsgrundschuljahr                                                         bis zu 109 €,“
durch die Wörter
„- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit bis zu 54 €,
- Ausbildungsvorbereitung Vollzeit bis zu 78 €,“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „109“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Gemeinsamen Unterricht“ durch die Wörter „das Gemeinsame Lernen“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Juli 2015
Ministerin für Schule
und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L ö h r m a n n
GV NRW. 2015 S. 546