GV. NRW. 2015 S. 798
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Vom 1. Dezember 2015
Auf Grund des § 10a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eingefügt worden ist, und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen vom 26. September 2000 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Injektionszubehör“ die Wörter „sowie geeignete Folien zum inhalativen Konsum“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Drogenkonsumraum muss personell so ausgestattet sein, dass die Abhängigen insbesondere bei akuten oder chronischen Krankheiten über Infektionsrisiken, Toxizität der verwendeten Betäubungsmittel, Maßnahmen zur Wundversorgung sowie risikoärmere Konsumformen beraten werden können und im Bedarfsfall Krisenintervention geleistet werden kann.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Hierbei ist insbesondere auf die Risiken des Drogenkonsums bei gleichzeitiger Substitutionsbehandlung und die Notwendigkeit des Konsumverzichts hinzuweisen und auf die Inanspruchnahme der im Einzelfall notwendigen Hilfe hinzuwirken.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von der Benutzung des Drogenkonsumraumes sind auszuschließen:
1. Offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumierende,
2. erkennbar intoxizierte Personen und
3. Personen, denen erkennbar, insbesondere wegen mangelnder Reife, die
Einsichtsfähigkeit in die durch die Applikation erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Derivate“ die Wörter „sowie Benzodiazepine“ und wird nach dem Wort „inhalativ“ ein Komma und das Wort „nasal“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „die Oberbürgermeisterin“
und ein Komma und nach dem Wort „Oberbürgermeister“ ein Komma und die Wörter „die Landrätin“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Er muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung,
2. Name und Anschrift der vor Ort im Sinne des § 10a Absatz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes verantwortlichen Einrichtungsleitung und deren Vertretung,
3. Darstellung der räumlichen und baulichen Ausstattung der Einrichtung, insbesondere Adresse, Grundriss/Lageplan, Bauweise und der Sicherungen gegen missbräuchlichen Umgang mit Betäubungsmitteln,
4. Darstellung des Beratungskonzepts nach § 5 Absatz 2,
5. Darstellung der Einbeziehung in das Drogenhilfegesamtkonzept der Kommune,
6. Benennung der in der Einrichtung zum Konsum zugelassenen Betäubungsmittel und Konsumarten,
7. Nachweise über die Qualifikation der Leitung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, dass sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
8. Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Beispiel Vorlage amtlicher Führungszeugnisse),
9. den Plan für die medizinische Notfallversorgung gemäß § 4 Satz 1,
10. eine Hausordnung nach § 6 Absatz 1,
11. Zahl der voraussichtlichen Nutzerinnen und Nutzer und
12. Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheits-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nach § 7.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Dezember 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s