GV. NRW. 2016 S. 1006
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG) über die Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften auf das Bundesausgleichsamt
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Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
Vom 18. November 2016
Vereinbarung nach § 313 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
über die Übertragung der Zuständigkeit für die
Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften
auf das Bundesausgleichsamt
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zwischen dem |
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die für die Errichtung der Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter nach § 306 LAG im Land Nordrhein-Westfalen zuständige oder bestimmte Stelle, dem
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf
- Land Nordrhein-Westfalen - |
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und der |
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesausgleichsamt - Bundesausgleichsamt - |
§ 1
Übertragung der Zuständigkeit
Die dem Land Nordrhein-Westfalen obliegende Zuständigkeit für die Durchführung der in § 305 Abs. 1 LAG genannten Vorschriften geht mit Ablauf des 31. Dezember 2016 auf das Bundesausgleichsamt über.
§ 2
Ausnahmen von der Übertragung der Zuständigkeit
Von der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesausgleichsamt ausgenommen sind
• die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung noch zu erledigenden Aufgaben und
• die Erledigung der gegen Bescheide des Ausgleichsamts eingelegten Beschwerden.
§ 3
Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundes-
ausgleichsamt übergehende Aufgaben
Mit der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 übernimmt das Bundesausgleichsamt außer in den in § 2 geregelten Ausnahmen die bis zum 31. Dezember 2016 im Land Nordrhein-Westfalen noch nicht erledigten Restaufgaben im Bereich des Lastenausgleichs. Dazu gehören auch die am 1. Januar anhängigen oder noch anhängig werden Klagen gegen Bescheide der Beschwerdestelle des Landes.
§ 4
Erklärung
Das Land Nordrhein-Westfalen erklärt, dass mit Ausnahme der unter § 2 und § 3 aufgeführten Aufgaben alle im Zuständigkeitsbereich seiner Ausgleichsbehörden liegenden und nach § 305 Abs. 1 LAG durchzuführenden Arbeiten abgeschlossen sind.
§ 5
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Das Bundesausgleichsamt macht diese Vereinbarung im Bundesanzeiger bekannt.
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Für das Land Nordrhein-Westfalen, Finanzministerium Nordrhein-Westfalen: Im Auftrag
Gerhard Heilgenberg, Ministerialdirigent
Düsseldorf, den 18. November 2016
Dienstsiegel |
Für die Bundesrepublik Deutschland, Bundesausgleichsamt: In Vertretung
Henning Bartels, Vizepräsident
Bad Homburg, den 18. November 2016
Dienstsiegel |