GV. NRW. 2017 S. 375
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
820
Gesetz zur Änderung
des Wohn- und Teilhabegesetzes
Vom 21. März 2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes
Artikel 1
Dem § 44 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden stellen den örtlich zuständigen Gemeinden und Kreisen als Aufgabenträger für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sowie den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes anonymisierte Daten über Angebote nach § 2 Absatz 2 Nummern 1, 2, 3 und 5 zur Verfügung. Die Daten umfassen insbesondere die Anschrift der Einrichtung, die Angebotsform und die Zahl der in den Angeboten maximal betreuten Personen und dürfen ausschließlich zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) jeweils in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. März 2017
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Finanzminister
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s