GV. NRW. 2019 S. 533
Sechste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
203013
Sechste Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land
Vom 16. August 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsverordnung ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572), die zuletzt durch Verordnung vom 14. August 2017 (GV. NRW. S.702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„für die allgemeine Verwaltung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, die durch das für Inneres zuständige Ministerium bestimmten Polizeibehörden, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Besoldung und Versorgung, für den Studiengang Verwaltungsinformatik davon abweichend auch das Institut der Feuerwehr und die obersten Landesbehörden,".
2. § 10a wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
a) „(4) Für Studierende, die einem Bundes- oder Landeskader (A- bis C-Kader) angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung, um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit nach Absatz 1 verlängert werden."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
3. § 17 Absatz 1 Satz 2wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. August 2019
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l