GV. NRW. 2021 S. 30
Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Bestimmung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 31. Dezember 2020
Auf Grund des § 2 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:
§ 1
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen
Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sind die Organisationseinheiten, deren Aufgaben die Aufrechterhaltung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Landesbehörden sowie der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2028 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, 31. Dezember 2020
Der Minister für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen 
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
GV. NRW. 2021 S. 30