GV. NRW. 2021 S. 420
Verordnung zur Aufhebung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe
7123
Verordnung
zur Aufhebung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß-
und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe
Vom 18. März 2021
Aufgrund der § 47 Absatz 1 und 4, § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 6 Nummer 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BGFQ) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) verordnet, nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses im Ausbildungsberuf Fachangestellte beziehungsweise Fachangestellter für Bäderbetriebe und mit Genehmigung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Düsseldorf :
Artikel 1
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfung in dem Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe vom 1. September 1984 (GV. NRW. S. 604), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 1988 (GV. NRW. 1989 S. 46) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. März 2021
Die Regierungspräsidentin
Birgitta R a d e r m a c h e r
GV. NRW. 2021 S. 420