GV. NRW. 2021 S. 612a
Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021
2126
Verordnung zur Änderung der
Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021
Vom 27. Mai 2021
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „www.mags.nrw.de/inzidenzstufen“ durch die Angabe „www.mags.nrw“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in dieser Verordnung bestimmte Tätigkeiten, Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote von einem Negativtestnachweis oder einem negativen Selbsttest abhängen, gilt dies nicht für immunisierte Personen mit Nachweis der Immunisierung.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „entfällt“ durch die Wörter „nach Maßgabe der Prüfungsleitung entfallen kann“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 4 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung“ eingefügt.
4. In § 7 wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung statt der Vorlage eines Negativtestnachweises nach Absatz 1 auch ein beaufsichtigter Selbsttest zulässig ist, muss die Aufsicht durch die für die Leitung des Bildungsangebotes verantwortliche Person oder eine pädagogische Fachkraft in der Kinder- und Jugendarbeit oder eine andere vom Träger beauftragte und dafür geschulte Person erfolgen.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Lehrpersonal und Unterrichtete“ durch die Wörter „die an dem Bildungsangebot und – ab dem 7. Juni 2021 – auch für die an der Prüfung teilnehmenden Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen ohne Negativtestnachweis beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttest.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Gruppen“ die Wörter „von bis zu 20 jungen Menschen“ eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit möglich und mit den Zielsetzungen des Angebots vereinbar, sollen Infektionsrisiken auch durch die Einhaltung von Abständen möglichst vermieden werden. Die Mindestabstände können aber für Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und bei den Eltern-Kind-Angeboten mit Negativtestnachweis oder im Außenbereich auch unterschritten werden. Bei Gruppen von bis zu fünf jungen Menschen kann unter Beachtung der Masken- und Abstandspflicht aus pädagogischen Gründen im Einzelfall nach Entscheidung der für das Angebot verantwortlichen Person auf das Erfordernis eines Negativtestnachweises verzichtet werden.“
b) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „für junge Menschen“ gestrichen.
7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „bis“ die Angabe „6 und“ eingefügt.
8. § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinsames Singen der Teilnehmenden ist nur zulässig bei Veranstaltungen im Freien und wenn die Teilnehmenden mindestens eine Alltagsmaske nach § 5 tragen.“
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
„sofern nicht eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,“.
b) Absatz 3 Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:
„sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2021 in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Mai 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW 2021 S. 611a