GV. NRW. 2021 S. 614
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
203014
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 11. Mai 2021
Auf Grund des § 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehr-technischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A10, die gemäß § 14 Absatz 1 aufgestiegen sind, zur Ausbildung zugelassen werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. Mai 2021
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2021 S. 614