GV. NRW. 2022 S. 856
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
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Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
Vom 5. Juli 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeit
Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Düsseldorf, 5. Juli 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Der Minister des Innern
Herbert R e u l