GV. NRW. 2023 S. 1072
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung
für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote
an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
(HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)
Vom 18. August 2023
Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), der durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1
Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Düsseldorf, den 18. August 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Minister des Innern
Herbert R e u l