GV. NRW. 2023 S. 1394
Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Dezember 2023
Artikel 1
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag“.
2. § 20c Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
3. § 34c Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.
4. § 46 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
6. Die Überschrift des fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Entschädigungsansprüche, Berichtspflichten gegenüber dem Landtag“.
7. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „20 und“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird die Angabe „20a bis“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2023
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h