GV. NRW. 2025 S. 434
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 29. April 2025
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1
Übertragung von Befugnissen nach § 57 Absatz 1
Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen sowie auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59
auf die nachgeordneten Behörden
(1) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen und bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen sowie
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen,
werden auf die in Satz 2 bezeichneten Stellen übertragen.
Die in Satz 1 aufgezählten Befugnisse werden übertragen auf:
1. die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter,
2. die Bezirksregierungen, soweit sie für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz tätig werden,
3. den Landesbetrieb Wald und Holz und
4. das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung.
(2) Die Befugnisse,
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 50 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 25 000 Euro pro Jahr beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 100 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, und
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen,
werden auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt übertragen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.
§ 3
Übertragung von Befugnissen des Landesamts für Besoldung und Versorgung
(1) Die Befugnisse,
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro und der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro niederzuschlagen,
werden übertragen auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268) außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. April 2025
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i s s e n