GV. NRW. 2025 S. 508
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
203011
Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
Vom 2. Juni 2025
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 859), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Zeiten der Bewährung gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.“
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Einstellungsbehörde erstellt nach Maßgabe der Inhalte des Absatzes 1 für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufzuführen, mit denen sich die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. Die von den Einstellungsbehörden beziehungsweise den jeweils mit der Ausbildung betrauten Behörden zu führenden Kataloge werden nach jedem Ausbildungsabschnitt auch von den Anwärterinnen und Anwärtern unterzeichnet.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Juni 2025
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h