GV. NRW. 2025 S. 698
Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen (Pflegelehrkräftesicherungsverordnung – PflLehrSicherVO)
Verordnung zur Lehrkräftesicherung an Pflegeschulen
(Pflegelehrkräftesicherungsverordnung – PflLehrSicherVO)
Vom 21. Juli 2025
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
Übergangsregelung für die Qualifikation der Lehrkräfte
(1) Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung ist es zulässig, dass auf das Verhältnis gemäß § 9 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 2 der Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz vom 19. September 2019 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen angerechnet werden, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer, Ausrichtung verfügen.
(2) § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zum Bestandsschutz bleibt unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann in Fällen des Absatzes 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Juli 2025
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n