GV. NRW. 2025 S. 699
Siebte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung
221
Siebte Verordnung
zur Änderung der Kapazitätsverordnung
Vom 15. Juli 2025
Auf Grund des § 11 Absatz 3 Satz 1 und des § 12 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) sowie den Artikeln 6 und 12 Absatz 1 Nummer 7 und 8 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
Artikel 1
Die Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Januar 2025 (GV. NRW. S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Für die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin, den die RWTH Aachen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, erprobt, gilt § 17a; für diesen Studiengang entfällt abweichend von § 7 Absatz 3 die Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil.“
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen wird für den Studienabschnitt bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 4) wie folgt errechnet:
1. 16,22 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt,
2. 5,86 Prozent des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt, und
3. 6,23 Prozent des Quotienten aus der Zahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch nicht um mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen nach den Nummern 1 und 2.
(2) Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Modellstudiengang Medizin der RWTH Aachen bis zum Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.“
3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 1a und 17a finden erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juli 2025
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s