MBl. NRW. 1998 S. 1028
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Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung - VV BauO NW RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 2.6.1998
| 23210 
 | Verwaltungsvorschrift | 
Mein RdErl. v. 24.1.1997 (MBl. NW. S. 190) wird wie folgt geändert:
1 In Nummer 54.31 erhält der 3. Absatz folgende Fassung:
"Eine Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz bei Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe), Verkaufsstätten und Büros findet nur nach Maßgabe des Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 2.6.1998 (SMBl. NW. 23210) - Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros - statt. Soweit danach das Staatliche Amt für Arbeitsschutz nicht beteiligt wird, hat die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Anforderung des baulichen Arbeitsschutzes selbst zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen."
2 Der Anlage zu Nummer 72.11 wird folgende Nummer 14 angefügt:
"14. Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 2.6.1998 (SMBl. NW. 23210) - Baugenehmigung von Arbeitsstätten; hier: Gaststätten, Verkaufsstätten, Büros".
MBl. NW. 1998 S.1028