MBl. NRW. 1999 S. 1052
Verkündungsblatt
              Ministerialblatt (MBL. NRW)
          Ausgabe
              
          Seite
              1052
          I
RdErl. d. Innenministeriums v. 17.8.1999- IV D 1 - 6400 -
20531
Erkennungsdienst
RdErl. d. Innenministeriums v. 17.8.1999- IV D 1 - 6400 -
Mein RdErl. v. 19.01.1998 (SMBl. NW. 20531) wird wie folgt geändert:
- Die Nummer 12.1 wird wie folgt neu gefasst:
 "Bei einer Identitätsfeststellung nach den §§ 41 i. V. m. 63 Abs. 5 AuslG und bei einer Sicherung der Identität von Ausländern aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten nach § 41 a AuslG ist die Anfertigung eines Zehnfingerabdruckblattes, welches unmittelbar dem Bundeskriminalamt zur Auswertung übersandt wird, ausreichend."
- In Nummer12.4 wird der dritte Satz "Nach Auswertung der Fingerabdruckblätter..." wie folgt neu gefasst:
 "Nach Auswertung der Fingerabdruckblätter wird das Auswertungsergebnis vom Bundeskriminalamt grundsätzlich an die Dienststelle übermittelt, die die ed. Maßnahme angeordnet hat."