MBl. NRW. 2001 S. 1570
I
Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung
I.
20322
Richtlinien
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
bei der Ausbildung und Fortbildung
RdErl. d. Finanzministeriums - B 2202 – 1.4 - IV A 3 –
v. 22.11.2001
Der Gem.RdErl. d. Finanzministeriums und d. Innenministeriums v. 22.12.1965 (SMBl. NRW. 20322) wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende, deren Eingangsamt zu einer Laufbahn
| 1. des höheren Dienstes gehört | 21,75 Euro | |
| 2. des gehobenen Dienstes gehört | 15,75 Euro | |
| 3. des mittleren Dienstes gehört | 10,-- Euro | |
2.
Nummer 3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende, deren Eingangsamt zu einer Laufbahn
| 1. des höheren Dienstes gehört | 21,75 Euro | 
| 2. einer anderen Laufbahngruppe gehört | 16,50 Euro | 
3.
In Nummer 3.21 wird der Betrag "64 DM" durch den Betrag "33 Euro" ersetzt.
II
Abschnitt I tritt am 1.1.2002 in Kraft; er gilt für Unterrichtstätigkeiten und für Vortragstätigkeiten, die nach dem 31.12.2001 ausgeübt werden.