MBl. NRW. 2002 S. 765
II
Ausfertigung der Änderung der Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in der Fassung vom 29.11.1997, zuletzt geändert durch Beschluß der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001
II.
Ausfertigung der Änderung der
Disziplinarordnung
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe
in der Fassung vom 29.11.1997,
zuletzt geändert durch Beschluß der
Vertreterversammlung der KZVWL am 11.5.2001
Bek. d. Kassenzahnärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe vom 18.03.2002
Die Vertreterversammlung der KZVWL hat in ihrer Sitzung am 1.12.2001 die Änderung der Disziplinar-ordnung der KZVWL beschlossen:
§ 21 Abs. 3 wird folgendermaßen korrigiert:
„Ist der Zahnarzt in den in Absatz (2) genannten...“.
§ 21 Abs. 4 wird folgendermaßen korrigiert:
„Der Disziplinarausschuss ist an die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidungen in den in Absatz (2) genannten...“.
§ 6 wird folgendermaßen geändert:
„Eine Geldbuße kann bis zur Höhe von 10.000 EUR verhängt werden. Sie hat auf einen festen Betrag in EURO zu lauten.“
Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen hat mit Schreiben vom 12.3.2002, Az.: III B 6 –3646.1.3, die vorstehende Änderung der Disziplinarordnung der KZVWL genehmigt.
Münster, den 18.03.2002
Dr. Dietmar G o r s k i
Vorsitzender des Vorstandes
Dr. Konrad K o c h
Vorsitzender der Vertreterversammlung
MBl. NRW. 2002 S. 765