MBl. NRW. 2002 S. 857
II
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ) vom 19.6.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 125 am 10.7.2002
II.
Innenministerium*
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung
von Forderungen gegen den
verbotenen Verein „Wiking Jugend“ (WJ)
vom 19.6.2002,
veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 125 am 10.7.2002
Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVIO) vom 28. Juli 1966 (BGBL. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBL. I S. 593) werden die Gläubiger des Vereins „Wiking Jugend” aufgefordert, bis zum
31. August 2002
ihre Forderungen unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 5 – 3.5.14 beim
Bundesverwaltungsamt Köln
50728 Köln
zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 VereinsG schriftlich anzumelden.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG-DVO ist.
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.
Köln, den 4. Juli 2002
II B 5 - 3.5.14
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Engels-Steinmetz
*Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamtes wird bekannt gemacht: