MBl. NRW. 2002 S. 857
II
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen gegen den verbotenen „Kurdistan Komitee e.V.“ und seiner Ersatzorganisation „Kurdistan Informationsbüro“ alias „Kurdistan Informationsbüro in Deutschland“ vom 15. 7. 2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 136 am 25. 7. 2002
II.
Inneministerium*
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Anmeldung
von Forderungen gegen den
verbotenen „Kurdistan Komitee e.V.“
und seiner Ersatzorganisation
„Kurdistan Informationsbüro“ alias
„Kurdistan Informationsbüro in Deutschland“
vom 15. 7. 2002,
veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 136 am 25. 7. 2002
Gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsG-DVO) vom 28. Juli 1966 (BGBL. I S. 457) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 19 Nr. 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBL. I S. 593) werden die Gläubiger des Vereins „Kurdistan Komitee e.V.“ und seiner Ersatzorganisation „Kurdistan Informationsbüro“ alias „Kurdistan Informationsbüro in Deutschland“ aufgefordert, bis zum
31. August 2002
ihre Forderungen und sonstige Rechtsansprüche unter Angabe des Betrages und des Grundes sowie des Aktenzeichens II B 5 – 3.5 – 13/5 beim
Bundesverwaltungsamt Köln
50728 Köln
zur Berücksichtigung bei der Abwicklung des Vereinsvermögens gem. § 13 VereinsG schriftlich anzumelden.
Mit der Forderungsanmeldung ist ein im Falle der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses die Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. 1 VereinsG-DVO ist.
Urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon sind der Anmeldung nach Möglichkeit beizufügen.
Forderungen, die nicht innerhalb der angegebenen Frist angemeldet werden, erlöschen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 VereinsG.
Köln, den 17. Juli 2002
II B 5 - 3.5. - 13/5
Bundesverwaltungsamt
Im Auftrag
Engels-Steinmetz
* Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsamtes wird bekannt gemacht: