MBl. NRW. 2002 S. 974
I
Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung)
6300
Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und die Gruppierung
der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände
(VV Gliederung und Gruppierung)
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.2002
34 - 61.30.24 - 1190/02
Mein RdErl. v. 27.11.1995 (SMBl. NRW. 6300) wird wie folgt geändert:
1
Die Anlage 1 „Gliederung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Aufgabenbereichen - Gliederungsplan -“ wird wie folgt geändert:
1.1
Der Abschnitt „02 Hauptverwaltung“ erhält folgende Fassung:
„02 Innere Verwaltung"
1.2
Die Bezeichnung des Abschnitts „408 Versicherungsamt“ erhält folgende Fassung:
„408 Versicherungsangelegenheiten“
1.3
Der Abschnitt “45 Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz“ erhält folgende Fassung:
„45 Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch“
1.4
Nach dem Unterabschnitt „481 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes“ wird der neue Unterabschnitt
„485 Vollzug des Grundsicherungsgesetzes“ eingefügt.
1.5
Der Einzelplan „8 Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen“ erhält folgende Fassung:
„8 Wirtschaftsunternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen“
2.
Die Anlage 2 „Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände“ wird wie folgt geändert:
2.1
Die Bezeichnung des Abschnitts „02 Hauptverwaltung“ erhält folgende Fassung:
„02 Innere Verwaltung“
2.2
Die Bezeichnung des Unterabschnitts „(020) Hauptamt“ erhält folgende Fassung:
„(020) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“
2.3
Die Bezeichnung des Unterabschnitts „(021) Organisationsamt“ erhält folgende Fassung:
„(021) Organisationsangelegenheiten“
2.4
Die Bezeichnung des Unterabschnitts „(022) Personalamt“ erhält folgende Fassung:
„(022) Personalangelegenheiten“
2.5
Die Bezeichnung des Unterabschnitts „(023) Rechtsamt“ erhält folgende Fassung:
„(023) Allgemeine Rechtsangelegenheiten“
2.6
Der Abschnitt „06 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung“ wird wie folgt gefasst:
„06 Einrichtungen für die gesamte Verwaltung Soweit nicht anderen Auf-
gabenbereichen zuzuord-
nen.
Buchbinderei
Elektronische Datenverarbeitungsanlage
Fotokopierstellen
Fremdsprachendienst
Gebäudemanagement Soweit die bebauten Grundstücke nicht mehr bei anderen Auf-gabenbereichen, sondern zentral verwaltet und bewirtschaftet werden (vgl. auch Hinweis zu Einzelplan 8)
Hauptarchiv
Hauptregistratur
Hausdruckerei
Telekommunikationsdienst
Zentrale Beschaffungsstelle
Zentrale Textverarbeitung“
2.8
Die Bezeichnung des Unterabschnitts „331 Sprech- und Musiktheater" erhält folgende Fassung:
„331 Theater“
2.9
Die Bezeichnung des Abschnitts „408 Versicherungsamt“ erhält folgende Fassung:
„408 Versicherungsangelegenheiten“
2.10
Die Bezeichnung des Abschnitts „45 Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz“ erhält folgende Fassung:
„45 Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch“
2.11
Nach dem Unterabschnitt „481 Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes“ wird der neue Unterabschnitt
„485 Vollzug des Grundsicherungsgesetzes“ eingefügt
2.12
Die Bezeichnung des Einzelplans „8 Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen“ erhält folgende Fassung:
„8 Wirtschaftsunternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen“
3
Die Anlage 3 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten - Gruppierungsplan -“ wird wie folgt geändert:
3.1
Die Gruppe „05 Bedarfszuweisungen“ erhält folgende Fassung:
„05 Bedarfszuweisungen
051 Bedarfszuweisungen vom Land
052 Bedarfszuweisungen von Gemeinden (GV)“
3.2
Die Gruppe „78 Sonstige soziale Leistungen“ erhält folgende Fassung:
„78 Sonstige soziale Leistungen
781 Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen
782 Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen in Einrichtungen
Sonstige soziale Leistungen“
3.3
Die Gruppe „82 Allgemeine Zuweisungen“ erhält folgende Fassung:
„82 Allgemeine Zuweisungen
822 Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden (GV)“
4
Die Anlage 4 „Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan der Haushalte der Gemein-den und Gemeindeverbände“ wird wie folgt geändert:
4.1
Die Gruppe „05 Bedarfszuweisungen“ erhält folgende Fassung:
„05 Bedarfszuweisungen
051 Bedarfszuweisungen vom Land
052 Bedarfszuweisungen von Gemeinden (GV)
Finanzhilfen aus einem Härteausgleich Nachweis im Abschnitt 90, z.B. bei Leistungen im Bereich der Sozialhilfe
4.2
In der Untergruppe „158 Verrechnungseinnahmen des Verwaltungshaushalts“ wird das Wort „Investitionsmaßnahme“ durch das Wort „Baumaßnahme“ ersetzt.
4.3
Die Gruppe „78 Sonstige soziale Leistungen“ erhält folgende Fassung:
„78 Sonstige soziale Leistungen
781 Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen
Alle Leistungen außerhalb von Einrichtungen, die natürlichen Personen in Form von individuellen Hilfen nach dem Gesetz über die Grundsicherung gewährt werden, unabhängig davon, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt
Leistungen der Grundsicherung an natürliche Personen in Einrichtungen
Leistungen wie bei der Untergruppe 781, soweit sie für die Unterbringung und Betreuung von Anspruchsberechtigten in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen entstehen, in denen Vollpflege für Tag und Nacht oder teilstationäre Betreuung gewährt wird
Sonstige soziale Leistungen
Lastenausgleichsleistungen
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Heimkehrergesetz
Sonstige soziale Leistungen für überörtliche und örtliche Träger, den Bund und andere Kostenträger“
4.4
Die Gruppe „82 Allgemeine Zuweisungen“ erhält folgende Fassung:
„82 Allgemeine Zuweisungen
822 Allgemeine Zuweisungen an Gemeinden (GV)
Leistungen für einen Härteausgleich Nachweis im Abschnitt 90, z.B. bei Leistungen im Bereich der Sozialhilfe
4.5
In der Untergruppe „935 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ wird in Absatz 4 in den Sätzen 1 und 3 jeweils das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
5
Die durch diesen Erlass geänderten Bestimmungen sind - soweit nicht vorab eine Regelung durch Einzelerlass getroffen wurde - erstmals für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.