MBl. NRW. 2003 S. 1126
I
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe für die Registrierung von besonderen Qualifikationen vom 30.11.2001/16.5.2003
2123
Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
für die Registrierung von besonderen Qualifikationen
vom 30.11.2001/16.5.2003
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30.11.2001 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) über den Erlaß der nachfolgenden Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen beschlossen:
Artikel I
I. Die Kammer erhebt aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i.V.m. § 20 Abs. 2 der Berufsordnung für die Registrierung von besonderen Qualifikationen Gebühren
i.H.v. 200,00 Euro je besonderer Qualifikation.
II. Schuldner sind die Zahnärztin und der Zahnarzt, die die Bekanntgabe einer besonderen Qualifikation bei der Kammer anzeigen.
III. Die Gebühren sind bei der Anzeige fällig. Eine Bearbeitung erfolgt erst nach dem Zahlungseingang.
Artikel II
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 13. August 2003
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
 und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.74.1 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 1. September 2003
Dr. Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe