MBl. NRW. 2003 S. 1682
II
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 25.11.2003
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
v. 25.11.2003
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Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes (GPAG) in der Fassung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 161) in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), hat der Verwaltungsrat der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25.11.2003 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004
§ 1
Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeindeprüfungsanstalt voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie der eingehenden Einzahlungen und der zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird festgesetzt
1. in dem Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge von 9.907.761,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 9.040.204,00 Euro
2. in dem Finanzplan mit
den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.271.022,00 Euro
den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.460.364,00 Euro
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00 Euro
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.961.024,00 Euro
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 Euro
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 160.000,00 Euro
§ 2
Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite zum Ausgleich des Finanzplans und zur Sicherung der Liquidität wird festgesetzt auf
0,00 Euro
(ohne Umschuldungen)
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
0,00 Euro
festgesetzt.
§ 4
Steuersätze
entfällt
§ 5
Haushaltssicherungskonzept
entfällt
§ 6
Bewirtschaftungsregeln
(1) Grundsatz der Gesamtdeckung:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen.
(2) Übertragbarkeit:
Die Aufwandsermächtigungen im Ergebnisplan und konsumtive Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan werden für übertragbar erklärt. Werden sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. Auszahlungsermächtigungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Sind Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen für die Erträge und Aufwendungen oder Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zweckes verfügbar.
(3) Gegenseitige Deckungsfähigkeit:
a) Alle Aufwendungen des Ergebnisplans werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
b) Alle Auszahlungen für die Verwaltungstätigkeit werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für alle Auszahlungen für Investitionen.
c) Minderauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit können zugunsten von Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeit in Anspruch genommen werden. Mehrerträge können zugunsten von Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG und 79 Abs. 5 GO NRW dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 25.11.2003 angezeigt worden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne, den 25.11.2003
Der Präsident
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Rainer Christian B e u t e l