MBl. NRW. 2003 S. 193
II
Volksinitiative zum Thema Forensik
II.
Volksinitiative zum Thema Forensik
Bek. d. Landesregierung v. 12.02.2003
-11/20-16.14 (Innenministerium) -
Die Landesregierung hat nach Prüfung gemäß § 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) i.d.F. der Bek. vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) am 11. Februar 2003 folgende Feststellung getroffen, die hiermit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VIVBVEG von der Landesregierung veröffentlicht wird:
„Die von dem Verein ‚Bürgerinitiative Forensik Herne-Wanne e.V.’ veranlasste Volksinitiative, die darauf gerichtet ist, der Landtag möge sich mit der Standortfrage, den Standortkriterien (Vermeidung von Wohngebieten, Nähe zu Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, etc.) und dem Auswahlverfahren zur Standortbestimmung der geplanten forensischen Kliniken in NRW beschäftigen, hierbei insbesondere mit der Konzeption der dezentralen oder zentralen Standortwahl unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Gefährdung der Bevölkerung in dicht besiedelten Ballungszentren, ist nicht rechtswirksam zu Stande gekommen.“
Die Listenauslegung für die vorgenannte Volksinitiative zum Thema Forensik war durch Beschluss der Landesregierung vom 10. September 2002 zugelassen worden (Bek. d. Innenministeriums vom 11.09.2002, MBl. NRW. S. 970).