MBl. NRW. 2003 S. 242
II
Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen
Landtag Nordrhein-Westfalen
Änderung der Satzung
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Hilfskasse beim Landtag vom 21.01.2003
Der Ältestenrat des Landtags und der Verwaltungsrat der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen haben aufgrund des § 41 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes - AbgG NW - vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NW. S. 638), - SGV. NW. 1101 - in den Sitzungen vom 4.12.2001 folgende Satzungsänderung beschlossen, die durch Erl. d. Finanzministeriums v. 17.12.2002 - Vers 35 - 00 - 1 (U 25) III B 4 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. Januar 1969 (MBl. NW. S. 555), zuletzt geändert durch Beschluss des Ältestenrats des Landtags und des Verwaltungsrates der Hilfskasse beim Landtag vom 7.11.2001 (veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 20.12.2001 - MBl. NRW. S. 103 -) wird wie folgt geändert:
1
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Vermögen der Hilfskasse
Das Vermögen der Hilfskasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks und des übrigen gebundenen Vermögens (gebundenes Vermögen) gem. § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Die Hilfskasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
2
§ 20 erhält folgende Fassung:
§ 20 Rechnungsabschlüsse
(1) Am Ende eines jeden Rechnungsjahres hat der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 2 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV.NRW. 1995 S. 986) analog den Grundsätzen für Pensions- Sterbekassen und den hierzu ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde Rechnung zu legen und Bericht zu erstatten.
(2) Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen.
(3) Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Entlastung des Vorstandes durch den Verwaltungsrat sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
3
§ 21 entfällt.
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 21. Januar 2003
Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Ulrich S c h m i d t
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen