MBl. NRW. 2003 S. 369
I
Sicherstellung von Fahrzeugen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.3.2003 - 44.2-2744
20510
Sicherstellung von Fahrzeugen
 RdErl. d. Innenministeriums
v. 28.3.2003 - 44.2-2744
Der Runderlass v. 25.06.1979 - IV A 2 - 2744 ( SMBl. NRW. 20510 ) wird wie folgt geändert:
Im Hinblick auf die Erlassbereinigung 2003 ist eine Anpassung des o.a. Erlasses notwendig. Bei der praktischen Handhabung des Erlasses ist mit Blick auf § 5 Abs.1 der Anlage zum Runderlass fälschlicherweise der Eindruck entstanden, der Abschleppunternehmer dürfte Forderungen für die Polizeibehörden einziehen. Daher wurde der Gemeinsame Runderlass mit Erlass  vom 28.12.1999 im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium  präzisiert, ohne dass jedoch eine förmliche Modifikation erfolgte. Diese wird nunmehr wie folgt nachgeholt:
1
Anlage 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
"Die Vertragsfirma ist berechtigt, der Polizeibehörde für das Abschleppen, die Verwahrung und Pflege der Fahrzeuge folgende Beträge in Rechnung zu stellen:"
2
§ 5 Abs. 1 der Anlage erhält die Fassung:
" Die Vertragsfirma händigt dem Berechtigten ein von der Polizeibehörde zur Verfügung gestelltes Merkblatt zum Abschleppen von Fahrzeugen aus. Sie ist auf Verlangen der Polizeibehörde verpflichtet, auf Wunsch des Berechtigten die Bezahlung der Auslagen entgegenzunehmen; dem Berechtigten erteilt sie keine Rechnung. Ist der Berechtigte nicht bereit die Kosten vor der Übernahme des Fahrzeugs zu zahlen, so holt die Vertragsfirma eine Entscheidung der Polizeibehörde über die Herausgabe des Fahrzeugs ein; ordnet die Polizeibehörde die Herausgabe des Fahrzeugs ohne Bezahlung an, so rechnet wie in anderen Fällen sie mit der Vertragsfirma ab."