MBl. NRW. 2003 S. 39
I
Führung von Kriminalakten RdErl. d. Innenministeriums vom 12.12.2002 - 42.2 – 6422 -
I.
Führung von Kriminalakten
 RdErl. d. Innenministeriums vom 12.12.2002
- 42.2 – 6422 -
Mein RdErl. v. 21.02.2002 (SMBl. NRW 20531) wird wie folgt geändert:
Nach Nr. 4.3 wird mit der Nummerierung 4.4 folgender Satz eingefügt:
„Für den Bereich des Polizeilichen Staatsschutzes ergehen ergänzende Regelungen.“
In die Aufzählung der Nr. 5.1.1 wird zwischen dem vierten und fünften Spiegelstrich folgender weiterer Spiegelstrich eingeführt:
„- Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter von Verbindungsstellen“
In Nr. 6.6 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
„Bei rechtskräftigem Freispruch in der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie im Falle der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei einem für die Erhebung der öffentlichen Klage nicht hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Absatz 2 StPO sind verfahrensbezogene Daten zu löschen, es sei denn, es bestehen weiterhin Verdachtsmomente gegen die betroffene Person, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen, und eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.“