MBl. NRW. 2003 S. 451
I
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03 v. 17. 4. 2003
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03
v. 17. 4. 2003
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 4.3.1986 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert wird, geben wir bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-
gesetzes ausgebildet werden
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits*
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
______________
*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei,
-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-       Marburger Bund
 b)    mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL.NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17. Juli 1996 geänderte Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift des Tarifvertrages wird die Kurzbezeichnung “(Mantel-TV Schü)” angefügt.
2. § 8a wird gestrichen.
3. In § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 werden die Worte “§ 8a,” gestrichen.
4. Die Übergangsvorschrift zu § 13 Unterabs. 2 wird gestrichen.
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.