MBl. NRW. 2003 S. 457
II
Investitionsprogramm 2003 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
II.
Investitionsprogramm 2003
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie
v. 7.4.2003 - III B 1 - 5750.02 -
Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.September 2002
(GV. NRW. S. 485), wird für das Jahr 2003 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:
1
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
1.1
Ausgabemittel                                                  473.822.300 €
1.2
Verpflichtungsermächtigung                             255.646.000 €
729.468.300 €
2
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:
2.1
Weiterfinanzierung der
vor 2003 begonnenen
Krankenhausbaumaßnahmen
- Ausgabemittel -                                             168.638.500 €
2.21
Errichtung von Krankenhäusern
(Neubau, Umbau, Erweiterungsbau)
einschließlich der Erstausstattung
mit den für den Krankenhausbetrieb
im Rahmen seiner Aufgabenstellung
nach dem Feststellungsbescheid not-
wendigen Anlagegütern
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)
- Anlage A - 231.788.000 €
2.22
Bewilligung sonstiger dringender
Maßnahmen außerhalb des Investi-
tionsprogramms 2003
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)
- Anlage B - Mio. €
zusammen 2.21 und 2.22 231.788.000 €
2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach
§ 21 Abs. 1 KHG NRW im Rahmen des
Mittelkontingents der Bezirksre-
gierungen -- Mio. €
2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehr-
kostenbewilligungen bei Bau-
maßnahmen der Investitions-
programme bis einschließlich
2002) 23.858.000 €
2.4
Für die pauschale Förderung
(§§ 25 und 26 KHG NRW)
- Anlage C - 305.183.800 €
729.468.300 €
3
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nr. 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Fördervolumen (Nrn. 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nr. 2.23 ) um diesen Betrag erhöht.
4
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NRW entsteht nach § 20 Satz 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2003 verbunden ist.
Anlage A
Anlage C