MBl. NRW. 2003 S. 572
I
Schlachtungsstatistik RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
2978
Schlachtungsstatistik
 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 40.42.00 v. 8.5.2003
Bei der Durchführung des Gesetzes über Agrarstatistiken vom 08. August 2002 (BGBl. I S. 3118) ist hinsichtlich der Schlachtungsstatistik wie folgt zu verfahren:
1
Erfasst werden die in den §§ 59 und 60 des Gesetzes über Agrarstatistiken genannten Merkmale. Auskunftspflichtig sind die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden.
2
Die Erhebungsvordrucke für die monatliche Schlachtungsstatistik werden zu Beginn eines Jahres vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik an die nach dem Fleischhygienegesetz für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden übersandt.
3
Die Jahressumme der Zahlen in den Monatsübersichten muß mit den Zahlen der Nachweisung 1 in den Erhebungsvordrucken A zur Fleischhygienestatistik übereinstimmen.
4
Von den meldepflichtigen Behörden sind die Monatsübersichten dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, Düsseldorf, bis spätestens zum 10. des folgenden Monats einzusenden.
5
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 18.12.1975 (SMBl. NRW. 2978) außer Kraft.