MBl. NRW. 2003 S. 60
I
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) - Zu den §§ 13 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 2 LHO
631
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik
des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS)
- Zu den §§ 13 Abs. 2, 3 und 14 Abs. 2 LHO
RdErl. d. Finanzministeriums vom 13.12.2002
I 1 - 0013 - 3.1
I 1 - 0014 - 2.1
Die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (VV-HS) vom 10.1.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 366, ber. S. 945) werden nach Beteiligung der zuständigen Ministerien und nach Anhörung des Landesrechnungshofs wie folgt geändert:
1
Die auf Deutsche Mark (DM) lautenden Beträge werden gestrichen. Es gelten nur noch die auf Euro lautenden Beträge.
2
Die Allgemeinen Hinweise zum Gruppierungsplan und Funktionenplan (AH-GF) werden wie folgt geändert:
Nr. 2.5
2.1
Der Festtitel „518 04 Mieten und Pachten an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW“ wird neu eingefügt.
2.2
Der Festtitel „519 03 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung an angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen“ wird neu eingefügt.
2.3
Der Festtitel „542 01 Ausgleichsabgabe nach § 11 Schwerbehindertengesetz“ erhält die Bezeichnung „542 01 Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)“.
3
Die Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (ZR-GPl) werden wie folgt geändert:
3.1
Obergruppe 26
Die Obergruppe „26 Schuldendiensthilfen von Verwaltungsausgaben aus sonstigen Bereichen“ erhält die Bezeichnung „26 Schuldendiensthilfen und Erstattungen von Verwaltungsausgaben aus sonstigen Bereichen“.
3.2
Gruppe 518
Bei Gruppe 518 wird folgender weiterer Festtitel ausgebracht:
„518 04 Mieten und Pachten an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW“
3.3
Gruppe 519
Bei Gruppe 519 wird folgender weiterer Festtitel ausgebracht:
„519 03 Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen an angemieteten Grundstücken, Gebäuden und Räumen“
Der
„Zusatz:
Die Ausgaben für die Kleinere Bauunterhaltung werden in dem jeweils zutreffenden Einzelplan, die Ausgaben für die Größere Bauunterhaltung werden zentral im Einzelplan 20 veranschlagt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.“
wird gestrichen.
3.4
Gruppe 542
Der Festtitel „542 01 Ausgleichsabgabe nach § 11 Schwerbehindertengesetz“ erhält die Bezeichnung „542 01 Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)“.
3.5
Gruppe 632
Die Gruppe „632 Sonstige Zuweisungen und Erstattungen an Länder“ erhält die Bezeichnung „632 Sonstige Zuweisungen an Länder“.
3.6
Festtitel 711 01
Satz 2 der Hinweise: „Diese Ausgaben sind zentral im Einzelplan 20 zu veranschlagen.“ wird gestrichen.
4
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.