MBl. NRW. 2004 S. 488
I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11 v. 7.4.2004
7861
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
 RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 – 2114/11
v. 7.4.2004
Mein RdErl. v. 18.6.2002 (SMBl. NRW.7861) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1
Es wird folgende neue Nummer 2.3.9.2.6 eingefügt:
„2.3.9.2.6
Umrüstung von Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Pflanzenöl. (Diese Bestimmung findet im Jahr 2004 keine Anwendung)“
2
In Nummer 4.7 wird in Satz 1 die Angabe „Nr. 5.7“ ersetzt durch die Angabe „Nr. 5.6.4“
3
In Nummer 5.3 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Der Gesamtwert der Zuwendungen nach Nrn. 5.6.1, 5.6.2, 5.6.4 und 5.9, ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist auf max. 40 %, bei Junglandwirten gemäß Nr. 4.7 auf maximal 45 % begrenzt. Der Subventionswert einer Bürgschaft nach Nr. 5.9 beträgt 0,5 % des Bürgschaftsbetrages.“
4
In Nummer 5.3 wird folgender Absatz angehängt:
„Für den Bereich Fotovoltaik wird ein Drittel der in Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Zuschusssätze gewährt.“
5
In Nummer 5.5.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 30 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 27 v.H.
- über 70.000 € 24 v.H.“
6
In Nummer 5.5.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 18 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 15 v.H.
- über 70.000 € 12 v.H.“
7
In Nummer 5.6 werden nach der Angabe „Nr. 5.6.3“ die Wörter „und ein gesonderter Junglandwirtezuschuss nach Nr. 5.6.4“ eingefügt.
8
In Nummer 5.6.1 werden in Satz 1 die Wörter „kann ein Zuschuss von bis zu 10 % des förderfähigen Investitionsvolumens (ohne Betreuergebühr), max. 30.000 €, gewährt werden.“ ersetzt durch die Wörter „kann ein Zuschuss von bis zu 9 % des förderfähigen Investitionsvolumens (ohne Betreuergebühr), max. 27.000 €, gewährt werden.“.
9
In Nummer 5.6.2 erhält der vorletzte Absatz folgende Fassung:
„Der Zinszuschuss beträgt bei positiven Einkünften (Nr. 4.3)
- bis 50.000 € 27 v.H.
- über 50.000 € - 70.000 € 24 v.H.
- über 70.000 € 21 v.H.“
10
Es wird folgende neue Nummer 5.6.4 eingefügt:
„5.6.4
Bei Junglandwirten nach Nr. 4.7 kann ein Zuschuss bis zu 10 % des förderfähigen Investitionsvolumens, max. 10.000 €, gewährt werden.“
11
Die Nummer 5.7 wird gestrichen.
12
Die Nummern 5.8 bis 5.10 erhalten die Nummern 5.7 bis 5.9.
13
Es wird folgende Nummer 7.3.5 eingefügt:
„7.3.5
Soweit in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns vor der Bewilligung unter Beachtung der Bestimmungen zu Nr. 1.3.1 der VV zu § 44 LHO erklären.“
14
Die Anlage 5 „Beurteilungskriterien für besondere Maßnahmen zur artgerechten Haltung von Schweinen, Rindern, Geflügel, Pferden und Schafen“ wird wie folgt geändert:
 
14.1
In Nr. 3.3 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:
„- Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Die Gruppengröße beträgt, soweit es die Bestandgröße zulässt, mindestens 20 Tiere.“
15
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft.