MBl. NRW. 2004 S. 591
II
Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
Gemeindeprüfungsanstalt
Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
1
Änderung der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW)
1.1
§ 2 Abs. 1 S. 2 der Gebührensatzung der GPA NRW wird wie folgt gefasst:
„Ein Tagewerk beträgt ein Fünftel der jeweils zum 01.01. eines Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der Gemeindeprüfungsanstalt.“
1.2
In § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung der GPA NRW wird folgender neuer 3. Satz eingefügt:
„Ändert sich die tarifliche oder gesetzliche Wochenarbeitszeit einer Beschäftigtengruppe, so kann zum Stichtag des In-Kraft-Tretens dieser Änderung eine Neuberechnung des Umfangs eines Tagewerkes erfolgen.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Satz 4 und 5.
1.3
Die Änderungen treten zum 01. des auf die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen folgenden Monats in Kraft.
2
Bekanntmachung
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt durch Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Satzungsänderung ist gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2 GPAG dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 19.05.2004 angezeigt worden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herne, den 7. Juni 2004
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Rainer Christian B e u t e l