MBl. NRW. 2004 S. 595
I
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004
22308
Satzung zur Änderung der
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang
Evangelische Kirchenmusik an der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 29. April 2004
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 24. März 2000 (ABl. NRW. 2 S. 315) wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Zum Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik mit dem Ziel der künstlerischen Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer ein abgeschlossenes Diplom- oder gleichwertiges Studium im Studiengang Evangelische Kirchenmusik nachweist und die Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Eignung vor einer gesonderten Prüfungskommission an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf bestanden hat. Das Nähere regelt die Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Evangelische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf.“
Artikel II
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 15. Juli 2003 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 31. März 2004.
Düsseldorf, den 29. April 2004
Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
In Vertretung
Prof. Dr. Dr. Volker K a l i s c h