MBl. NRW. 2004 S. 673
II
21. Nachtrag vom 29.6.2004 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
AOK Westfalen-Lippe
21. Nachtrag vom 29.6.2004
zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch den 20. Nachtrag vom 3.12.2003, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderungen der Satzung
1
§ 3 Abs. 2 vierter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, die bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beitreten,“.
2
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a) wird folgender Buchstabe b) eingefügt:
„b) strukturierte Behandlungsprogramme,“.
bb) Der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c).
b) In Nummer 3 wird der letzte Spiegelstrich (Entbindungsgeld) gestrichen.
c) Nummer 5 (Sterbegeld entfällt) wird wie folgt gefasst:
„5. Beratung und Information zu ihren Rechten als Patienten sowie zum gesundheitlichen Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen,“.
3
In § 15 werden der dritte Spiegelstrich (bei Entbindungsgeld der Geburtsurkunde) und der vierte Spiegelstrich (bei Sterbegeld der Sterbeurkunde) gestrichen.
4
a) Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
„§ 15 a
Übergangsregelung zur Empfangsberechtigung
Geldleistungen für Sterbefälle und Entbindungen, die vor dem 1.1.2004 eingetreten sind, werden aufgrund der §§ 58 SGB V und 200 b RVO in der bis dahin geltenden Fassung mit befreiender Wirkung an den Inhaber folgender Unterlagen gezahlt:
- bei Entbindungsgeld der Geburtsurkunde
- bei Sterbegeld der Sterbeurkunde und der Rechnung über die Bestattungskosten.
Der Inhaber der Unterlagen hat sich auf Verlangen auszuweisen.“
b) Der bisherige § 15 a wird § 15 b.
5
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger und anderer Mitglieder“.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und Versorgungsbezügen“ sowie „und 3 a“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c) rechte Spalte wird folgender Halbsatz angefügt:
„, bei Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III 50 v. H. der monatlichen Bezugsgröße.“
6
In § 20 Nr. 2 Buchstabe b) wird das Wort „Vergleichsverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.
7
§ 21 a wird aufgehoben.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag tritt am 1.7.2004 in Kraft.
Dortmund, den 29. Juni 2004
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
B a r a b a s
Der Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 21 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Essen, den 12. Juli 2004
II1 -3600.1-2-I
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S c h i k o r s k i